Update: 29. März 2022
Für den Amateurfußball in Bayern naht der Tag, auf den alle hingefiebert haben: Ab Sonntag, 3. April 2022, gibt es keine coronabedingten Einschränkungen im Trainings- und Spielbetrieb mehr – weder auf noch neben dem Platz! Die Bayerische Staatsregierung hat in der Kabinettssitzung an diesem Dienstag (29. März 2022) beschlossen, die am 2. April auslaufenden pandemiebedingten Zugangsbeschränkungen im Sport nicht mehr zu verlängern.
Quelle: Ab 3. April keine Einschränkungen mehr für den Amateurfußball | BFV
Update: 17. Februar 2022
Große Erleichterung bei allen Amateurfußballer*innen, den fast 4600 Vereinen und den 1,6 Millionen Mitgliedern im Bayerischen Fußball-Verband (BFV)! Seit dem 17. Februar 2022 gilt im Freistaat für alle Spieler*innen sowie Schiedsrichter*innen und Trainer*innen die 3G-Regelung (Geimpft, Genesen, Getestet) statt der 2G-Regelung. Dies gilt sowohl unter freiem Himmel als auch für Sport in der Halle.
Quelle: Bayerische Staatsregierung beschließt 3G im Amateurfußball | BFV
Update: 5. November 2021
Für den Amateurfußball gibt es in der neuen staatlichen Verordnung des Freistaats, die am 5. November veröffentlicht wurde, gegenüber den bisher gültigen Regelungen keine Änderungen.Für Fußballerinnen und Fußballer im Freien gilt in Bayern bei bis zu 1.000 Zuschauer*innen keine 3G-, 2G- oder 3G plus-Regel, auch dann nicht, wenn sie Duschen, Umkleiden oder/und Toiletten im Innenbereich benutzen. Für Indoor-Sport ergeben sich Änderungen, wenn die sogenannte Krankenhaus-Ampel auf Gelb oder Rot steht.
INDOOR-SPORT BEI GELBER KRANKENHAUS-AMPEL
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z.B. in Hallen) wird 3G zu 3G plus, ein PCR-Test ist erforderlich
- FFP2-Maskenpflicht für Besucher*innen (im Alter von sechs bis 16 muss nur eine medizinische Maske getragen werden)
- Bei Schüler*innen über 12, die regelmäßigen Testungen in der Schule unterliegen, kann der Schultest als Einlasskontrolle genutzt werden
INDOOR SPORT BEI ROTER KRANKENHAUS-AMPEL
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten gilt für Spieler*innen und Besucher*innen 2G (Zugang nur für Geimpfte und/oder Genese) Zugang haben ebenso Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht beendet haben
- Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige dieser Veranstaltungen, die weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche PCR-Tests absolvieren
Quelle: Das Info-Portal des BFV zur Corona-Pandemie | BFV
Update: 6. August 2021
Update: 7. Juni 2021
Seit 7. Juni 2021 entfällt bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 die Gruppenobergrenze (bislang 25 Personen) für das Mannschaftstraining. Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100, so ist weiterhin ein aktueller Negativ-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest) in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. In Gebieten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 entfällt die Testpflicht. Genesene und vollständig Geimpfte sind grundsätzlich von der Testpflicht ausgenommen. Tests, die zum Beispiel in Schule, KiTa oder Arbeitsstätte durchgeführt werden, sind ebenfalls als Nachweis zulässig.
Gestattet ist mit Inkrafttreten der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BaylfSMV) auch die Sportausübung in geschlossenen Räumen unter denselben Rahmenbedingungen.
In der Zuschauerfrage bedarf es bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 eines Testnachweises der Besucher*innen.
Stand: 20. Oktober 2020
ALLE Sportstätten der DJK Weildorf sind aufgrund des Corona-Virus bis auf Weiteres gesperrt.
Keine Kurse und kein Turnen!
Bleibt alle gesund!
Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-616/
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Berchtesgadener Land aufgrund steigender Fallzahlen vom 19.10.2020
Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 20.10.2020, 14:00 Uhr in Kraft. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis 02.11.2020, 24.00 Uhr.
https://www.lra-bgl.de/fileadmin/user_upload/content/doc/Der_Landkreis/Allgemeinverfuegung_LK_BGL_19102020.pdf